Bürgerschaftliches Engagement darf nicht durch verfassungsfeindliche Aktivitäten unter die Räder kommen

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Der Bezirksvorstand der SPD Hannover begrüßt die Entscheidung des niedersächischen Oberwaltungsgerichts, die Demonstration des DGB gegen den Neonazi-Umzug in Bad Nenndorf am Samstag, 14.8. nach dem Verbot durch das Verwaltungsgericht Hannover nunmehr doch zu erlauben.

Bürgerschaftliches Engagement darf nicht zu Gunsten verfassungsfeindlicher Aktivitäten unter die Räder kommen, erklärte der Vorsitzende des SPD-Bezirks Hannover und SPD-Landtagsfraktionsvorsitzende Stefan Schostok MdL am Freitagabend nach Bekanntwerden der Entscheidung des OVG. Es muss in einer demokratischen Gesellschaft möglich sein, dem breiten gesellschaftlichen Konsens gegen rechtsradikale Umtriebe auch öffentlich Ausdruck zu verleihen. Alles andere wäre ein fatales Signal in die falsche Richtung.

Das massive öffentliche Echo auf die Hannoversche Gerichtsentscheidung habe deutlich gemacht, dass die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Zuordnung eines diffusen linksautonomen gewalttätigen Potentials zu der seit Jahren problemlos verlaufenen DGB-Gegendemonstration abwegig war. Wenn ein angenommener polizeilicher Notstand den demokratischen Protest breitester Bevölkerungsschichten unmöglich macht, wird das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ad absurdum geführt.

Schostok äußerte die Erwartung, dass die Konkretisierung der Auflagen des OVG durch den Landkreis zugunsten eines tatsächlich gelebten Versammlungsrechts und des zivilgesellschaftlichen Engagements ausfalle.

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    Innen- und Rechtspolitik
 

 

1 Kommentar zu Bürgerschaftliches Engagement darf nicht durch verfassungsfeindliche Aktivitäten unter die Räder kommen

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juerg

am um 18:46 Uhr

 

Man kann der Stellungnahme des Bezirksvorstandes nur vorbehaltlos zustimmen: Art. 8 GG hat prägende Wirkung, keine Versammlung kann ohne diesen Artikel des Grundgesetzes bewertet und gewürdigt werden. Seit der sog. "Brokdorf-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts ist das an sich schon Allgemeingut, das in aktuellen Entscheidungen dieses Gerichts immer wieder bestätigt und unterstrichen wird.


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